Statuten des Natur- und Vogelschutzvereins Wallbach 

Artikel 1
Name

Unter dem Namen Natur- und Vogelschutzverein Wallbach (NVVW) besteht ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff des ZGB mit Sitz in Wallbach.

Artikel 2
Zweck

Der Verein pflegt und fördert den Vogel-, Natur-, Umwelt- sowie den Landschaftsschutz. Das Haupttätigkeitsgebiet ist der Gemeindebann von Wallbach.

Der Natur- und Vogelschutzverein Wallbach (NVVW) setzt sich für die Erhaltung der natürlichen Vielfalt ein. Er ist bestrebt, die Eigenart unserer Gemeinde mit ihrer typischen Tier- und Pflanzenwelt für kommende Generationen zu sichern.

Besonders schützt der Natur- und Vogelschutzverein Wallbach (NVVW) bedrohte Arten durch Erhaltung, Wiederherstellung, Neuschaffung und Pflege ihrer Lebensräume und durch andere geeignete Massnahmen.

Er informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit insbesondere durch Vorträge, Exkursionen, Ausstellungen und Jugendarbeit.

Der Natur- und Vogelschutzverein Wallbach (NVVW) stärkt den Zusammenhang unter den Mitgliedern auch durch Pflege der Geselligkeit.

Er erhält den Kontakt mit den Behörden und zielverwandten Organisationen aufrecht und steht diesen mit Rat und Tat zur Seite.

Der Natur- und Vogelschutzverein Wallbach (NVVW) kann auch ausgewählte Naturschutzvorhaben ausserhalb des Gemeindegebietes unterstützen (regionaler, nationaler und internationaler Naturschutz)

Artikel 3
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) Einzelmitgliedern
b) Ehepaar- und Konkubinatspartnermitglieder
c) Ehrenmitgliedern
d) Kollektivmitgliedern
e) Gönnermitgliedern

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch die Generalversammlung. Kollektivmitglieder sind juristische Personen (Vereine, Gesellschaften, Firmen usw.)/p>

Artikel 4
Ehrenmitgliedschaft

Wer sich um die Ziele unseres Vereins ausserordentlich verdient gemacht hat, kann durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitglied ernannt werden. Den entsprechenden Antrag stellt der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

Artikel 5
Austritt und Ausschluss

Ausstehende Mitglieder haben sich schriftlich abzumelden und schulden den vollen Betrag für das laufende Geschäftsjahr.
Mitglieder, die den Vereinsinteressen in grober Form zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Artikel 6
Verbandszugehörigkeit

Der Natur- und Vogelschutzverein Wallbach (NVVW) ist ein selbständiger Verein der Sektion des Verbandes der Aargaueschen Natur-und Vogelschutzvereine (VANV), auch Mitglied des SVS - Birdlife Schweiz (Schweizer Vogelschutz). Unser Verein kann sich einem Regionalverband anschliessen.

Artikel 7
Organe

Organe sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisorinnen und Revisoren

Artikel 8
Generalversammlung (GV)

Die ordentliche GV findet alljährlich vor Ende März statt.

Ausserordentliche GV können auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche GV durchzuführen.
Die Einladung zur GV muss mindestens 10 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen oder im Bezirksanzeiger veröffentlicht werden. 
Der Vorstand hat das Recht, über Anträge von Mitgliedern zuhanden der GV, die nicht vier Wochen vor der Versammlung schriftlich eingebracht werden, erst an der nächsten GV befinden zu lassen.

Die ordentliche GV behandelt folgende Traktanden:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b) Abnahme des Jahresberichts
c) Abnahme der Jahresrechnung
d) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, der Revisoren
e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
f) Genehmigung des Jahresprogramms
g) Festsetzung des Jahresbeitrages
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Statutenrevisionen
j) Verschiedenes

Die unter a, b, c, f und g aufgeführten Geschäfte sind an jeder ordentlichen GV zu behandel.

Artikel 9
Stimmrecht

An der GV haben Stimmrecht

a) Die Ehren- und Einzelmitglieder

b) Ehepaar- und Konkubinatspartnermitglieder

Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht möglich

Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr. Bei unentschiedenem Ausgang hat der Präsident den Stichentscheid.

Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr.

Artikel 10
Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Er wird von der GV für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der/die Präsident/in wird durch die GV bestimmt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und erledigt alle Geschäfte, für welche nicht ausdrücklich die GV zuständig ist.

Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Fachkommissionen wählen. In der Regel gehört mindestens ein Vorstandsmitglied der Kommission an.

ider Präsident/in und den Ressortverantwortlichen, zusammen mind. 5 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsident/in selber.

Artikel 11
Revisoren

Die GV wählt einen oder mehrere Revisoren auf zwei Jahre. Sie prüfen die Rechnung und stellen der GV schriftlichen Bericht und Antrag. Die Revisoren sind wiederwählbar.

Artikel 12
Finanzen

Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, freiwillige Zuwendungen, Subventionen von Bund, Kanton, Gemeinden und Verbänden, Bankzinsen, Entschädigungen für Dienstleistungen und Ausleihe von Gerätschaften sowie sonstigen Einnahmen.

Die Ausgaben ergeben sich aus dem Aufgabenkreis.

Die Kassen- und Rechnungsführung erfolgt durch den Kassier gemäss den Weisungen des Vorstandes.

Artikel 13
Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 14
Revision der Statuten

Für die Änderung der Statuten ist die Zweidrittelsmehrheit der Stimmberechtigten GV-Teinehmer erforderlich.

Artikel 15
Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelsmehrheit der stimmberechtigten GV-Teilnehmer notwendig. Zusammen mit den Traktanden der GV sind den Mitgliedern die Gründe sowie das Vorgehen der Auflösung Bekanntzugeben.
Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Gemeinderat Wallbach zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben. Kommt es innerhalb von 20 Jahren zu einer Neugründung eines Vereins mit gleichem Ziel und Zweck, so hat der Gemeinderat diesem das Vermögen zuzuführen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Vermögen dem VANV zur Verwendung in der Region Wallbach auszuliefern.

Artikel 16
Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 07. Februar 2003 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.

Wallbach, 07. Februar 2003

Der Präsident:  Werner Körkel               Die Aktuaren:  Silke Körkel-Bader